Verlängerung der Energiepreisbremsen

Sandra Zemke

Der Bundestag hat in der Nacht zum 17.11.2023 der Verlängerung der Energiepreisbremsen bis zum 31.03.2024 zugestimmt.

 

Aktuell sind die Strom-, Gas- und Wärmepreise aufgrund der Energiepreisbremsen bis zum Jahresende gedeckelt. Bereits im Sommer hatte sich Bundewirtschaftsminister Robert Habeck jedoch für die Verlängerung der Energiepreisbremsen über den 31.12.2023 hinaus ausgesprochen. Avisiert war eine Verlängerung bis Ostern 2024, also bis zum 31.03.2024.

 

Dann war es lange still, bis Ende Oktober ein Referentenentwurf der „Verordnung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen“ („Preisbremsenverlängerungsverordnung“ bzw. „PBVV“) veröffentlicht wurde, der in die Verlängerung der Energiepreisbremsen bis zum 30.04.2024 vorsah und die Verlängerung unter den Vorbehalt der beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission stellte.

Positionen der Verbände und der Monopolkommission

 

Während die Branchenverbände Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V (BDEW) und AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. (AGFW) daraufhin aufgrund der weiterhin angespannten Lage auf den Energiemärkten die Verlängerung begrüßten, allerdings abweichend vom Referentenentwurf ein früheres Auslaufen zum 31.03.2024 forderten, plädierten die Monopolkommission und der Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) für ein Auslaufen der Energiepreisbremsen zum Jahresende. Eine Verlängerung, so der VKU, würde zu erheblichem Aufwand bei den Versorgern führen (insb. aufgrund der Umstellung der IT-Systeme zur Anpassung der Abrechnungsprozesse) und sei zudem auch nicht mehr rechtzeitig umzusetzen.

 

 

Preisbremsenverlängerungsverordnung der Bundesregierung

 

Von der Kritik offenbar unbeeindruckt, legte die Bundesregierung dann am 02.11.2023 die Preisbremsenverlängerungsverordnung vor, die dem Referentenentwurf entsprach. In der Nacht zum 17.11.2023 hat der Bundestag nun der beabsichtigten Verlängerung zugestimmt – allerdings nur bis zum 31.03.2024.

 

 

Position der EU-Kommission

 

Grund für die verkürzte Verlängerung ist, dass die EU-Kommission zuvor am 06.11.2023 vorgeschlagen hatte, die Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Beihilfen zum Ausgleich der höheren Energiepreise (Abschnitt 2.4 des Befristeten Rahmens) zu gewähren, um drei Monate bis zum 31.03.2024 zu verlängern.  Damit war nur der Weg für eine Verlängerung der Energiepreisbremsen bis zum 31.03.2024 geebnet.

 

 

Wie geht’s weiter?

 

Die eigentliche Entscheidung der EU-Kommission für eine Verlängerung der Energiepreisbremsen steht allerdings noch aus. Die EU-Kommission will diese erst in den kommenden Wochen auf Basis der Rückmeldungen der EU-Mitgliedsstaaten treffen. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass sich der Prozess zur Verlängerung der Energiepreisbremsen noch bis weit in den Dezember ziehen wird. Dies auch, weil schon die Einführung der Energiepreisbremsen in den EU-Mitgliedssaaten umstritten war.

 

Betroffene müssen sich daher auf eine kurzfristige Umsetzung der Verlängerung vorbereiten. Dies gilt nicht nur für Versorger, die Abschläge und Entlastungskontingente neu zu ermitteln haben, sondern auch für Letztverbraucher, für die sich Änderungen im Hinblick auf ihre Entlastungssumme, die Höchstgrenzen sowie insbesondere auch in Bezug auf Mitteilungs- und Nachweispflichten ergeben können.

 

Abzuwarten bleibt, ob / wann der Gesetzgeber noch ein Änderungsgesetz auf den Weg bringen wird, mit dem aus der Verlängerung entstehende Abwicklungsschwierigkeiten der Preisbremsengesetze beseitigt werden müssten.

 

Die CDU hat zudem im Vorfeld der Bundestagsentscheidung vom 17.11.2023 angekündigt, die Verfassungsmäßigkeit des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, aus denen die Energiepreisbremsen finanziert werden, zu prüfen. Das hierzu in Auftrag gegebene Rechtsgutachten soll feststellen, ob das Urteil, mit dem das Bundesverfassungsgerichts am 15.11.2023 die Verfassungswidrigkeit der Umwidmung von Notlagenkrediten aus der Coronapandemie für den Klima- und Transformationsfond (KTF) festgestellt hat, auch für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) gilt. Das Rechtsgutachten wird bis Ende November erwartet. Die CDU wird daraufhin entscheiden, ob der Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht angetreten wird.

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